Geschäftsbedingungen Anmeldung

I.
Geltungsbereich, Vertragschluss
Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt, es sei denn, der Auftraggeber widerspricht. Der Widerspruch ist als solcher zu kennzeichnen und gesondert gegenüber dem Auftragnehmer geltend zu machen. Soweit kein Widerspruch erfolgt, wird die ausschließliche Geltung der Bedingungen anerkannt. Im kaufmännischen Verkehr erfolgt das Anerkenntnis jedoch spätestens mit Annahme des Angebotes oder mit unserer ersten Lieferung oder Leistung. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.


II.
Preise
1.
Die in unserem freibleibenden Angebot genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zu Grunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch zwei Monate nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Unsere Preise enthalten keine Mehrwertsteuer und gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
2.
Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
3.
Skizzen Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster, Korrekturabzüge und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet.


III.
Zahlung
1.
Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Diskont und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haften wir nicht.
2.
Bei Bereitstellung großer Papier- und Kartonmengen, besonderer Materialien, Sonderanfertigungen oder Vorleistungen können wir hierfür Vorauszahlung oder Abschlagszahlungen verlangen, ebenso bei neuen Geschäftsverbindungen.
3.
Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit wir unseren Verpflichtungen nach Abschnitt Vl. 3. nicht nachgekommen sind.
5.
Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekanntgewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so können wir Vorauszahlungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen uns auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die aus dem selben rechtlichen Verhältnis beruhen.
6.
Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.


IV.
Lieferung
1.
Haben wir uns zum Versand verpflichtet, so nehmen wir dies für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haften jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person oder Firma übergeben worden ist.
2.
Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Geraten wir in Verzug, so ist uns zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren.
3.
Betriebsstörungen - sowohl in unserem Betrieb als auch in dem eines Zulieferers - insbesondere Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
4.
Uns steht an vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
5.
Wir nehmen im Rahmen auf Grund der Verpackungsverordnung obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der Auftraggeber kann Verpackung in unserem Betrieb zu den üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme-/ Sammelstelle benannt worden. Die Verpackungen können uns auch bei der Lieferung zurückgegeben werden, es sei denn, es ist eine andere Annahme-/ Sammelstelle benannt worden. Zurückgenommen werden Verpackungen nur unmittelbar nach Auslieferung der Ware, bei Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und Bereitstellung. Die Kosten des Transportes der gebrauchten Verpackungen trägt der Auftraggeber. Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert sein. Andernfalls sind wir berechtigt, vom Auftraggeber die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.


V.
Eigentumsvorbehalt
1.
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
2.
Die nachfolgenden Regelungen gelten nur im kaufmännischen Verkehr: Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen gegen den Auftraggeber unser Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen.
3.
Bei Be- oder Verarbeitung durch uns und in unserem Eigentum stehenden Waren sind wir als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behalten in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.


Vl.
Beanstandungen, Gewährleistungen
1.
Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgangs entstanden sind oder erkannt werden könnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
2.
Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden.
3.
Bei berechtigten Beanstandungen sind wir nach Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das Gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) verlangen.
4.
Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.
5.
Bei Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken oder Proofs und Auflagendruck.
6.
Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haften wir nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall sind wir von der Haftung befreit, wenn wir unsere Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber abtreten. Bei vom Auftraggeber vorgeschriebenen Materialien lehnen wir jegliche Haftung hinsichtlich der Materialbeschaffenheit oder Materialeignung ab. Eventuelle Ansprüche gegenüber dem Lieferanten oder Produzenten treten wir dabei generell an den Auftraggeber ab.
7.
Für Zulieferungen von Material oder Daten durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten übernehmen wir keine Prüfungspflicht.
8.
Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20%, unter 2.000 kg auf 15%.


Vll.
Haftung
1.
Wir haften grundsätzlich nur soweit wir Schäden durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln verursacht haben.
2.
Im Übrigen gelten für unsere Haftung bei Fahrlässigkeit nachfolgende Regelungen: Schadensersatzansprüche wegen Mangelfolgeschäden, aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Hat der Auftrag Lohnveredlungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haften wir nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses. Schadensersatzanspruch wegen Unmöglichkeit und Verzug sind beschränkt auf die Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material). Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
3.
Im kaufmännischen Verkehr haften wir stets nur für Schäden die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurden.
4.
Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei schuldhaften Verstößen gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.


VIII.
Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.


IX.
Urheberrecht
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat uns von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.


X.
Impressum
Wir dürfen auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf unsere Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn das Produkt dadurch beeinträchtigt wird.


XI.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
1.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Schönaich, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des HGB ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
2.
Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.


Mappenwagner GmbH & Co. KG, 71101 Schönaich

Stand 2/2009

 

nach oben zum Seitenanfang nach oben zum Seitenanfang